Sozialversicherungspflicht - Beitragsfalle und Lösungen

 

Seit mehreren Jahren hat sich unsere Kanzlei auf dieses schwierige Rechtsthema spezialsiert. Vertrauen Sie auf Kompetenz und Erfahrung. Wir betreuen eine Vielzahl von unmittelbar Betroffenen, ebenso stehen wir Kooperationspartnern zur Seite, die ihre eigenen Kunden diesbezüglich beraten wissen wollen. Haftungsrisiken wie im Bereich des Versicherungswesens (z.B. Riester) oder im Bereich der Steuerberatung können durch uns vermieden werden.

Eine Vielzahl mitarbeitender Familienangehöriger in Familienbetrieben und Gesellschafter-Geschäftsführer entrichtet Sozialversicherungsbeiträge in dem Glauben, damit sozial abgesichert zu sein - jedoch ohne dazu verpflichtet zu sein. Da die Zahlung von Beiträgen alleine jedoch noch keinen Anspruch begründet, sondern eine verbindliche Prüfung des Leistungsträgers regelmäßig erst im Leistungsfalle stattfindet, wird eben diese Leistung dann nicht erfolgen, wenn die Überprüfung ergibt, dass eine Selbständigkeit und damit Sozialversicherungsfreiheit vorliegt. Dies gilt vor allem für Betroffene, die bereits seit Jahren in einem solchen Beschäftungsverhältnis stehen. Hier werden die Betroffenen durch die Sozialversicherungsträger leider regelmäßig alleine gelassen, denn eine gesetzliche Regelung für diese bestimmten Personengruppe existiert nicht. Genau dadurch entsteht das Problem. Hier begleiten wir Sie nicht nur bei der Durchführung von Feststellungsverfahren zur Erlangung von Rechtssicherheit, durch rechtsgestaltende Tätigkeit mit entsprechenden Verträgen können auch die Weichen für eine Zukunft gestellt werden, die sich nach Ihren Wünschen und den tatsächlichem Umständen richtet. Das Sozialversicherungsrecht ist ein schwieriges und komplexes Rechtsgebiet, hier ist eine umfassende Beratung zwingend geboten und für eine seriöse Betreuung auch unerlässlich. Nur was tatsächlich auch so ist, kann rechtssicher umgesetzt werden.

 

Welche Personenkreise sind betroffen?

Dringender Handlungsbedarf besteht daher bei Ehepartnern oder Lebenspartnern sowie bei allen Familienangehörigen, die in einem Familienbetrieb beschäftigt sind. Ebenso besteht das Risiko einer bisherigen Fehleinschätzung bei Gesellschaftern, Gesellschafter-Geschäftsführern und auch Fremdgeschäftsführern in GmbHs oder einer Limited.

 

Welche Zeiträume werden beurteilt und wer ist für die Beurteilung zuständig?

Die zuständige Krankenkasse beurteilt in der Regel für den Zeitraum der Mitgliedschaft, ein häufiger Krankenkassenwechsel kann also dazu führen, dass gleich mehrere Krankenkassen in die Entscheidung mit einbezogen werden. Kommt die Krankenkasse zu dem Ergebnis, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht vorliegt, wird sie den Rentenversicherungsträger intern um Stellungnahme und Zustimmung bitten. Für Beschäftigungsverhältnisse die nach dem 31.12.2004 begründet wurden, erfolgt die Prüfung und Feststellung alleine durch die Deutsche Rentenversicherung Bund.

 

Werden Beiträge zurückerstattet, wenn eine Versicherungsfreiheit festgestellt wird?

Ja, für den Zeitraum, der im Bescheid angegeben ist. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass zu Unrecht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge nunmehr einheitlich seit dem 01.01.2008 binnen vier Jahren verjähren. Dadurch wird der Handlungsbedarf gerade beim Arbeitslosen- und Insolvenzgeld immer noch dringender.

 

Was passiert nach einer Befreiung mit meinen Ansprüchen?

Durch die Beurteilung entfällt zunächst (rückwirkend) die Krankenversicherungspflicht, die Krankenkassen bieten daher in der Regel auch rückwirkend eine freiwillige Mitgliedschaft an. Die Beiträge richten sich grob gesagt nach den Einnahmen, dadurch kann sich Ihr zukünftig zu zahlender Krankenversicherungsbeitrag im Verhältnis zum zuletzt gezahlten Beitrag erhöhen. Bei einer rückwirkenden Einstufung kann es ggf. auch zu Beitragsnachzahlungen kommen, die dann in aller Regel mit dem Erstattungsbetrag verrechnet werden. Ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente kann erhalten werden, wenn Sie die allgemeine Wartezeit (5 Jahre) bereits vor dem 01.01.1984 erfüllt haben und des Weiteren ab dem 01.01.1984 bis zum Eintritt der Erwerbsminderung freiwillige Beitragszeiten aufweisen können. Durch eine mögliche Beitragserstattung verringert sich Ihr Gesamtrentenanspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung.

 

Zu sämtlichen Punkten stehen Ihnen in unserem Downloadbereich Informationsbroschüren und unsere Checklisten zur Verfügung. Unser Konzept: Transparenz, Unabhgängigkeit, Kompetenz und Effizienz: In klar definierten Verfahrensschritten betreuen und beraten wir Sie in dieser Angelegenheit. Abhängig vom Arbeits-, Gestaltungs- und Beratungsaufwand erhalten Sie eine wirtschaftlich für alle Beteilgten angemessene, praxis- und bedarfsorientierte wie rechtssichere Lösung unter Berücksichtigung Ihrer wirtschaftlichen Interessen..


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