Die Targobank und der laufzeitunabhängige Individualbeitrag
In einem von uns vertretenen Fall hat das Amtsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 01.04.2015 (23 C 14886/14) die Erhebung des "laufzeitunabhängigen Individualbeitrags" für unwirksam gehalten, unsere Mandantin erhielt die Gebühr zurück. Das Urteil ist noch nichts rechtskräftig, wir gehen davon aus, dass die Bank in Berufung gehen wird.
Update: In zwei weiteren Fällen konnten wir für die Mandanten die Rückerstattung der laufzeitunabhängigen Individualbeiträge erstreiten. Das Amtsgericht Düsseldorf hat die Targobank dabei in zwei weiteren Fällen zur Erstattung laufzeitunabhängiger Individualbeiträge verurteilt. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Wahrscheinlich wird die Targobank auch hier jeweils Berufung einlegen (Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2015, 40 C 376/15 und Urteil vom 16.11.2015, 55 C 297/15).
Nachdem der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 13.05.2014 (vgl.:
XI ZR 170/13) zugunsten der Bankkunden erfreulicher Weise klargestellt hat,
dass die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr zulasten des Kunden in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen - also in vorformulierten Vertrügen - unwirksam
ist, läuft die Erstattung der Banken leider immer noch recht schleppend.
Viele Banken nutzen den einzig verbliebenen Einwand, nämlich dass die
Gebühr angeblich individuell vereinbart gewesen sei. Da der Bundesgerichtshof
auch noch einmal zur Recht klarstellt, dass bei Verbraucherverträgen
gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB aber vermutet wird, dass eine
Vertragsbedingung gestellt ist, sofern sie nicht durch den Verbraucher in
den Vertrag eingeführt wurde, stehen die Chancen für Bankkunden
äußerst gut, die Bearbeitungsgebühren zurückzubekommen.
Etwas anders liegt der Fall bei dem sog. "laufzeitunabhängigen Individualbeitrag", mit dem sich derzeit die Targobank AG & Co. KGaA hervortut. Hierbei scheint es sich augenscheinlich und nach den Behauptungen der Bank im Prozess nicht um das klassische Bearbeitungsentgelt zu handeln. Der Darlehensvertrag nennt sich dort "Individualkredit", wobei die Targobank angeblich auch einen sog. "Basiskredit" als Alternative anbietet. Anders als bei dem sog. "Basiskredit" zahlt der Kunde beim "Individualkredit" diese als "einmaliger laufzeitunabhängiger Individualbeitrag" bezeichnete Gebühr, die angeblich zusätzliche Leistungen wie Sonderzahlungen oder Verschiebungen der Ratenfälligkeit usw. beinhaltet. Rechtlich wäre dies dann eine womöglich zulässige Gebühr, denn anders als das klassische Bearbeitungsentgelt wären dann damit "echte" und zusätzliche Sonderleistungen verbunden.
In einem von uns vertretenen Fall konnten wir für unsere Mandantin
aber auch die Erstattung dieser Gebühr erstreiten. Die Bank beruft
sich gerne auf Entscheidungen des Amtsgerichts Bonn vom 22.10.2014 (114
C 380/14) oder des Amtsgerichts Düsseldorf vom 21.10.2014 (29 C 9484/14),
die tatsächlich diesen Individualbeitrag für wirksam gehalten
haben. Hier kommt es aber auf die Prozessführung und den Vortrag der
Parteien an. Das Düsseldorfer Gericht wirft dem dortigen Kläger
in diesem Urteil gar vor, auf den tatsächlichen Vortrag der beklagten
Bank überhaupt nicht eingegangen zu sein, sondern lediglich Textbausteine
verwendet zu haben, die sich auf die klassische "Bearbeitungsgebühr"
bezogen hätten. Daher hat sich im dort zugrunde liegenden Fall der
Individualkredit unstreitig durch die durch die Beklagte behaupteten zusätzlichen
Leistungen auch tatsächlich ausgezeichnet. Dies muss man also im Prozess
streitig stellen.
Unserer Ansicht nach ist aber der "einmalige laufzeitunabhängige
Individualbeitrag" in rechtlicher Hinsicht jedenfalls schon deshalb
unwirksam, weil er intransparant ist (§ 307 Abs. 1 BGB). Der Begriff
"Individualbeitrag" ist im Vertrag nicht definiert, wie sich der
genaue Betrag zusammensetzt, bleibt im Verborgenen. Bei genauerer Betrachtung
fehlte dem Vertrag auch eine konkrete Klausel, nach welcher der "Individualbeitrag"
gerade das Entgelt für diese im Vergleich zum Basiskredit wohl zusätzlichen
Leistungen darstellen soll. So sah es auch das Amtsgericht Düsseldorf
in unserem Fall. Es bleibt spannend, wie die Berufungsgerichte die Rechtslage
bewerten, da aber mehr und mehr Gerichte die Unzulässigkeit auch dieses
"Individualbeitrags" bestätigen, sollten Kunden auch hier
eine Rückerstattung n Betracht ziehen und für ihre Rechte kämpfen.